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Betriebssicherheitsverordnung

Sicherheitstechnische Bewertung und Gefährdungsbeurteilung Ihrer Druckluftstation

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist für Betreiber von überwachungspflichtigen Druckbehältern seit 01.01.2003 verbindlich anzuwenden. Als überwachungspflichtig gelten alle Druckluftbehälter mit einem Druckliterinhaltsprodukt von PS (maximal zulässiger Druck) x V (Volumen) > 50 bar x l.

Häufig kommt es zu unangenehmen Fragen und Unstimmigkeiten, wenn die zugelassene Überwachungsstelle ZÜS (z.B. der TÜV) die erstmalige oder wiederkehrende Prüfung an einem Druckluftbehälter vorgenommen hat. Wir unterstützen Sie rund um die BetrSichV. Ihre Fragen beantworten wir gerne über unser Kontaktformular.


Diagramm Druckgeräte

PS = maximal zulässiger Druck / V = Volumen

 

Prüfung der Druckgeräte nach Diagramm:

Befähigte Person: Kategorie I sowie PS < 1 bar Kategorie II und III

ZÜS: Kategorie IV sowie PS > 1 bar Kategorie II und III

 



Folgende Aufgaben sind durch den Betreiber durchzuführen bzw. zu beauftragen:

Durchführung der sicherheitstechnischen Bewertung
Festlegung der wiederkehrenden Prüfungen und Meldung an die zuständig Behörde
Prüfung der Druckluftbehälter vor Inbetriebnahme
Gefährdungsbeurteilung der Druckluftstation

 


Kurz zusammengefasst:

Die sicherheitstechnische Überprüfung, die Festlegung der Prüffristen sowie die Gefährdungsbeurteilung kann der Betreiber seinem Sicherheitsbeauftragten (befähigte Person nach BetrSichV) übertragen. Die Prüfung der Druckluftbehälter muss je nach Druckliterinhaltsprodukt PS x V außer Haus gegeben werden.

 

Prüfung vor der Inbetriebnahme: PS x V < 200 befähigte Person / PS x V > 200 ZÜS

Wiederkehrende Prüfung: PS x V < 1.000 befähigte Person / PS x V > 1.000 ZÜS

PS = maximal zulässiger Druck / V = Volumen

 



In folgenden Fällen entfällt die Prüfung vor Inbetriebnahme:

Behältern mit ZUA-Zulassung, wenn PS x V < 1.000
Kompressoren mit Druckbehältern, die fahrbar (ortsveränderlich) sind

 



Festlegung der Prüffristen:

Die Prüffristen werden anhand der Behälterpapiere in der sicherheitstechnischen Bewertung festgelegt. Als Höchstgrenze für wiederkehrende Prüfungen gelten in Deutschland 5 Jahre für die innere Prüfung und 10 Jahre für die Festigkeitsprüfung.

WICHTIGER HINWEIS
Bitte beachten Sie, dass zur Durchführung der Prüfungen sowie zur sicherheitstechnischen Bewertung zwingend alle Behälterpapiere vorliegen müssen. Bei der Beschaffung von fehlenden Behälterpapieren unterstützen wir Sie gerne.